Mitglied werden

Sie möchten gerne Mitglied im Mensaverein werden?

Die Mitgliedschaft ist kostenlos und beinhaltet keinerlei weitere Verpflichtungen. Falls Sie uns unterstützen möchten, geben wir Ihnen gerne nähere Auskünfte. Bitte wenden Sie sich an den Vorstand.

Bitte drucken Sie den Mitgliedsantrag aus und geben ihn im Sekretariat ab.

Rechtliche Hinweise

Anerkennung der Regularien des Vereins

Mit der Aufnahme in den Verein erhalte ich Kenntnis und erkenne ausdrücklich die Satzung und Vereinsordnung des Vereins an.

Datenschutz

Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bin ich einverstanden. Ich habe jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über diese Daten von mir zu erhalten. Meine Daten werden nach meinem Austritt aus dem Verein gelöscht.

Satzung des Mensavereins
Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Mensaverein des Dietrich- Bonhoeffer-Gymnasiums. Der Sitz des Vereins ist Filderstadt.

2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen.

3. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

4. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt jeweils am 01.09. eines Jahres und endet mit Ablauf des 31.08. des jeweiligen Folgejahres.

§ 2 Zweck/ Gemeinnützigkeit

1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Die Ausgabe und Zubereitung von Mahlzeiten in der Mensa

b) Die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler.

c) Die Förderung der Zusammenarbeit mit einer Schule für lern- schwache Schüler durch gemeinsames Einnehmen der Mahlzeiten.

d) Förderung eines Umfelds in dem erwachsene Ansprechpartner (Rektoren, Lehrer, Sozialarbeiter) bei persönlichen Problemen von Schülerinnen und Schülern außerhalb der Unterrichtszeit zur Verfügung stehen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können aktiv in der Mensa mitarbeitende Personen werden.

2. Der Eintritt in den Verein kann zur jeder Zeit erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Neuaufnahme eines Mitglieds hat der Vorstand zu befinden. Eine eventuelle Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen und bedarf keiner weiteren Begründung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende der Tätigkeit für die Mensa, Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

5. Ein Austritt ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn das Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder dem Verein auf andere Weise schadet. Über einen eventuellen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

7. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ausschlussmitteilung des Vorstands an den/die Vorsitzende(n)zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied wirkt turnusmäßig bei der Zubereitung und Ausgabe der Mahlzeiten mit, oder unterstützt den Verein logistisch und bei Verwaltungsaufgaben.

2. Der Vorstand regelt den Einsatz der Mitglieder mit deren Einverständnis in einer Geschäftsordnung.

3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

4. Jede Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen

§ 5 Organe und Aufgabenverteilung

1. Organe der Vereins sind:

a. der Vorstand

b. der Beirat

c. die Mitgliederversammlung

2. Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a. dem/der Vorsitzenden

b. dem/der Stellvertreter/ -in des / r Vorsitzenden

c. dem/der Kassenwart / -in

d. dem/der Schriftführer / -in

Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt ein vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu bestimmendes anderes Vorstands- oder Beiratsmitglied bis zu einer Neuwahl des Vorstands, in Personalunion.

3. Jedes Mitglied des Vorstands vertritt den Verein gerichtlich wie auch außergerichtlich allein.

4. Der Vorstand erstellt für die Organe des Vereins eine Geschäftsordnung.

5. Beirat

Dem Beirat gehören 3 gewählte Vertreter der Mitgliederversammlung an.

6. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das zentrale willensbildende Organ des Vereins. Sie gibt sich eine Satzung, welche die Rechte der Mitgliederversammlung und der übrigen Organe regelt. Für sie findet mindestens einmal jährlich eine Versammlung statt.

§ 6 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils vier Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach Erstellung des Rechnungsabschlusses ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, etwaige Mängel dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, mit ihm abzustimmen und ihren Abschlussbericht anlässlich der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat angehören.

§ 7 Jahreshauptversammlung/außerordentliche Versammlung

1. Die Jahreshauptversammlung soll nach Möglichkeit in den ersten sechs Folgemonaten eines abgelaufenen Geschäftsjahres einberufen werden.

2. Die Einladung für jede Versammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sie wird außerdem im örtlichen Amtsblatt veröffentlicht.

3. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:

a. Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr

b. Bericht des / der Kassenwarts / -in

c. Bericht der Kassenprüfer

d. Entlastung des Vorstands namentlich des Kassenwarts

e. Vorstands- und Beiratswahlen , soweit erforderlich

f. Verschiedenes

4. Der / die Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein / -e Stellvertreter / -in, bestimmen Beginn und Ende einer jeder Jahreshauptversammlung und leiten dieselbe; das gleiche trifft für außerordentliche Versammlungen und Vorstandssitzungen zu. Ersatzweise kann ein Versammlungsleiter eingesetzt werden

5. Über den Ablauf einer Jahreshauptversammlung ist durch den / die Schriftführer / -in, deren Stellvertreter / -in oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift zu verfassen, welche vom Vorsitzenden und dem entsprechenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung oder zu der bereits bekannt gegebenen Tagesordnung einer Versammlung müssen schriftlich, mindestens 7 Tage vor der Versammlung, beim Vorstand eingegangen sein.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 8 Beschlussfähigkeit / Auflösung des Vereins

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Beschlussfassungen und / oder Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht nach der Satzung oder dem Gesetz eine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Jedes Mitglied kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch eine durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen.

2. Abweichend von der BGB-Festlegung, bedarf es für die Satzungsänderung lediglich einer 2/3-Stimmenmehrheit.

3. Die Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins und die damit verbundene Verwertung des Vereinsvermögens bedarf jedoch stets der Anwesenheit einer 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung hierfür erfordert mindestens eine 2/3 Mehrheit dieser anwesenden Stimmen.

4. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand alsdann innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer weiteren Versammlung mit derselben Tagesordnung zu veranlassen. In ihr kann dann mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung beschlossen werden. In der schriftlichen Einberufung ist zwingend auf die veränderten Beschlussmodalitäten hinzuweisen.

5. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.11.2015 neu gefasst worden. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.